Umsatzsteuer: Wo ist eine sonstige Leistung steuerbar?

USt Wo ist eine sonstige Leistung steuerbar

Werden sonstige Leistungen (Dienstleistungen) im Zusammenhang mit Auslandssachverhalten erbracht, so ist es wichtig festzustellen, in welchem Land der Umsatz steuerbar ist.

Hier ist zu unterscheiden, ob der Leistungsempfänger Unternehmer ist (B2B – Business-to-Business-Leistungen) oder Nicht-Unternehmer (B2C –  Business-to-Customer-Leistungen).

Als Unternehmer für diese Fragestellung gilt entsprechend dem Umsatzsteuergesetz (UStG),

  • wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt und eine Einnahmenerzielung verfolgt (Unternehmer im Sinne des § 2 UStG). Eine Gewinnerzielungsabsicht muss nicht vorliegen. Dazu zählen z. B. auch (USt-)pauschalierte Land- und Forstwirte oder Kleinunternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze bewirken.
  • eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person mit einer UID-Nummer wie z. B. ein gemeinnütziger Verein mit UID-Nummer.

Wird die Leistung an einen Unternehmer erbracht, so regelt die Generalklausel, dass die sonstige Leistung an jenem Ort steuerbar ist, an dem der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (Empfängerort). Wird die Leistung an einen Nicht-Unternehmer erbracht, so gilt der Ort, an dem der (leistende) Unternehmer sein Unternehmen betreibt.

Diese Grundregel ist immer anzuwenden, außer es handelt sich um eine sonstige Leistung, für die eine Sonderregel vorhanden ist, wie zum Beispiel für

  • Vermittlungsleistungen,
  • Grundstücksleistungen,
  • Personen- und Güterbeförderung,
  • Leistungen im Zusammenhang mit kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Tätigkeiten,
  • Umschlag, Lagerung oder ähnliche Leistungen, die mit Beförderungsleistungen üblicherweise verbunden sind,
  • Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände,
  • Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen,
  • Eintrittsberechtigungen sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen für kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Veranstaltungen,
  • Vermietung eines Beförderungsmittels,
  • Telekommunikations- bzw. Rundfunkdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen,
  • bestimmte Leistungen (Katalogleistungen), wenn der Empfänger der Leistung eine Privatperson im Drittland ist.

Dieser Artikel bietet nur einen Überblick über die diesbezüglichen, zum Teil sehr komplexen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes. Bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit Auslandssachverhalten empfiehlt es sich jedenfalls eine konkrete individuelle Beratung in Anspruch zu nehmen.

Stand: 18. April 2023

Bild: Beatriz Pérez Moya - https://unsplash.com

Haben Sie noch Fragen zu diesem Thema?

Dann kontaktieren Sie uns gerne.

Weitere News

bakd-raw-by-karolin-baitinger-5LhMeUNp5GM-unsplash
Tipps für den erholsamen Weihnachtsurlaub für Unternehmerinnen und Unternehmer

Möchte man als Unternehmerin oder Unternehmer die kommenden Feiertage nutzen und vielleicht auch einmal einen längeren Urlaub antreten, während der Betrieb weiterläuft, sind bestimmte vorbereitende Maßnahmen empfehlenswert. Sind viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zwischen den Feiertagen auf Urlaub, erwägen Sie einen generellen Betriebsurlaub (allenfalls mit einem eingerichteten Journaldienst).

priscilla-du-preez-rf5U-IXqxzg-unsplash
Was ist der Partnerschaftsbonus?

Elternpaare, welche die Kinderbetreuung im annähernd gleichen Ausmaß übernehmen, werden im Rahmen des Partnerschaftsbonus hierfür mit € 1.000,00 belohnt. Voraussetzungen: Wird das pauschale oder das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld von beiden Elternteilen zu annähernd gleichen Teilen (50:50 bis 60:40) und mindestens im Ausmaß von je 124 Tagen bezogen, so kann jeder Elternteil nach Ablauf der höchstmöglichen Gesamt-Anspruchsdauer eine Auszahlung des Partnerschaftsbonus beantragen.

nastuh-abootalebi-eHD8Y1Znfpk-unsplash
Verlängerung eines Bestandsvertrages = erneute Gebührenpflicht?

Während die Vermietung von Wohnraum gänzlich von der Gebührenpflicht befreit ist, unterliegen andere Bestandsverträge wie Miet- oder Pachtverträge (z. B. Vermietung von Geschäftsräumen) entsprechend den Bestimmungen des Gebührengesetzes einer Rechtsgeschäftsgebühr im Ausmaß von 1 % (ausgenommen Jagdpacht mit 2 %). Die Gebühr bestimmt sich nach der Dauer des Vertragsverhältnisses. Wird das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so ist die Bemessungsgrundlage mit dem dreifachen Jahreswert der wiederkehrenden Leistung beschränkt.

Mehr erfahren