Steuerliche Maßnahmen für Betroffene von Hochwasser- katastrophen
Detaillierte Info des Finanzministeriums bieten einen Überblick.
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat die bestehende umfangreiche Information zu steuerlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit Hochwasserkatastrophen erneuert und veröffentlicht. Darin finden sich detaillierte Information zu:
- Verlängerung von Fristen
- Anträge zur Erleichterung bei Steuerzahlungen
- Herabsetzung von Vorauszahlungen der Einkommen- und Körperschaftsteuer: Ist man von Katastrophenschäden betroffen, so kann ein entsprechender Antrag bis 31. Oktober gestellt werden (regulär wäre die Antragsfrist mit 30. September abgelaufen).
- Steuerfreiheit von Zahlungen aus dem Katastrophenfonds und freiwilligen Zuwendungen Dritter
- Zuwendungen und Spenden zur Beseitigung von Katastrophenschäden
- Informationen zu allgemeinen ertragsteuerlichen Begünstigungen wie z. B. allgemeine Investitionsbegünstigungen, Investitionsfreibetrag, Sonderregelung für Einkünfte aus Waldnutzungen oder Liebhabereibeurteilung.
- Außergewöhnliche Belastungen in Zusammenhang mit Hochwasserschäden
- Freibetragsbescheide
- Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben
- Abstandnahme von Festsetzung der Grundsteuer
Die gesamte Info ist auf findok.bmf.gv.at unter „Information des BMF über steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit den aktuellen Hochwasserkatastrophen“ nachzulesen. Das BMF weist darauf hin, dass die Beurteilung des konkreten Sachverhaltes der zuständigen Abgabenbehörde obliegt.
Stand: 16. Juli 2024
Bild: Christ Gallagher - https://unsplash.com
Dann kontaktieren Sie uns gerne.
Weitere News
Möchte man als Unternehmerin oder Unternehmer die kommenden Feiertage nutzen und vielleicht auch einmal einen längeren Urlaub antreten, während der Betrieb weiterläuft, sind bestimmte vorbereitende Maßnahmen empfehlenswert. Sind viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zwischen den Feiertagen auf Urlaub, erwägen Sie einen generellen Betriebsurlaub (allenfalls mit einem eingerichteten Journaldienst).
Elternpaare, welche die Kinderbetreuung im annähernd gleichen Ausmaß übernehmen, werden im Rahmen des Partnerschaftsbonus hierfür mit € 1.000,00 belohnt. Voraussetzungen: Wird das pauschale oder das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld von beiden Elternteilen zu annähernd gleichen Teilen (50:50 bis 60:40) und mindestens im Ausmaß von je 124 Tagen bezogen, so kann jeder Elternteil nach Ablauf der höchstmöglichen Gesamt-Anspruchsdauer eine Auszahlung des Partnerschaftsbonus beantragen.
Während die Vermietung von Wohnraum gänzlich von der Gebührenpflicht befreit ist, unterliegen andere Bestandsverträge wie Miet- oder Pachtverträge (z. B. Vermietung von Geschäftsräumen) entsprechend den Bestimmungen des Gebührengesetzes einer Rechtsgeschäftsgebühr im Ausmaß von 1 % (ausgenommen Jagdpacht mit 2 %). Die Gebühr bestimmt sich nach der Dauer des Vertragsverhältnisses. Wird das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so ist die Bemessungsgrundlage mit dem dreifachen Jahreswert der wiederkehrenden Leistung beschränkt.