Muss ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer auf die Verjährung des Urlaubsanspruches hinweisen?

s-well-oj0zeY2Ltk4-unsplash-min

Grundsätzlich verjährt der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers entsprechend den Bestimmungen des österreichischen Urlaubsgesetzes nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte kürzlich zu entscheiden, ob diese Verjährung auch stattfindet, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer nicht auf die Verjährung hinweist und ihn zur Konsumation des Urlaubes auffordert.

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer war als Wildhüter und Gutsverwalter angestellt. Das Dienstverhältnis endete durch Kündigung des Dienstnehmers. Der Arbeitgeber berechnete die Urlaubsersatzleistung unter Berücksichtigung der Verjährung. Der Arbeitnehmer begehrte eine höhere Urlaubsersatzleistung unter anderem mit der Begründung, die Verjährung sei nicht eingetreten, weil der Arbeitgeber ihn nicht zum Verbrauch des Urlaubs aufgefordert oder auf die drohende Verjährung hingewiesen habe.

Das Erstgericht bestätigte die Verjährung des Urlaubsanspruches. Das Berufungsgericht verpflichtete den Arbeitgeber mit Hinweis auf eine EuGH-Rechtsprechung aber zu einer ergänzenden Urlaubsentschädigung.

Rechtliche Beurteilung des OGH

Der OGH folgte der Revision des Arbeitgebers nicht und führte in seiner Begründung unter anderem folgendes aus: Das österreichische Arbeitsrecht sieht einen jährlichen Urlaubsanspruch von zumindest 30 Werktagen (fünf Wochen) vor mit den oben angeführten Verjährungsbestimmungen. Nach der Arbeitszeit-Richtlinie der EU gebührt dem Arbeitnehmer ein bezahlter Mindestjahresurlaub von vier Wochen.

Aufgrund einer Entscheidung des EuGH stehe nunmehr fest, dass der unionsrechtlich gesicherte Urlaubsanspruch (vier Wochen) nicht verjähren kann, wenn der Arbeitgeber seiner Aufforderungs- und Hinweispflicht gegenüber dem Arbeitnehmer nicht nachgekommen ist. Dass dem Arbeitnehmer Urlaub gewährt worden wäre, wenn er ihn gegenüber dem Arbeitgeber beansprucht hätte, führt deshalb noch nicht zur Verjährung des nicht verbrauchten Urlaubsanspruchs.

Stand: 19. September 2023

Bild: S'well - https://unsplash.com

Haben Sie noch Fragen zu diesem Thema?

Dann kontaktieren Sie uns gerne.

Weitere News

kelly-sikkema-wgcUx0kR1ps-unsplash
Steuertipps für alle Steuerpflichtigen

1. Sonderausgaben noch 2024 bezahlen: 1.1   Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten und freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung: Ohne Höchstbetragsbegrenzung und unabhängig vom Einkommen sind etwa Nachkäufe von Pensions­versicherungszeiten (Kauf von Schul- und Studienzeiten) und freiwillige Weiter­versicherungsbeiträge in der Pensions­versicherung absetzbar. Einmalzahlungen können auf Antrag auf 10 Jahre verteilt als Sonderausgabe abgesetzt werden.

kelly-sikkema--1_RZL8BGBM-unsplash
Steuertipps für die Arbeitnehmerveranlagung

1. Werbungskosten noch vor dem 31.12.2024 bezahlen: Werbungskosten müssen bis zum 31.12.2024 bezahlt werden, damit sie heuer noch von der Steuer abgesetzt werden können. Denken Sie dabei insbesondere an Fortbildungskosten (Seminare, Kurse, Schulungen, etc, samt allen damit verbundenen Nebenkosten wie Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand), Familienheimfahrten, Kosten für eine doppelte Haushaltsführung, Telefonspesen, Fachliteratur, beruflich veranlasste Mitgliedsbeiträge etc. Auch heuer geleistete Vorauszahlungen für derartige Kosten können noch in diesem Jahr abgesetzt werden.

chris-liverani-9cd8qOgeNIY-unsplash
Steuertipps für Arbeitgeber & Mitarbeiter

„Mehr Netto vom Brutto“ könnte das Motto lauten, wenn Sie in Hinblick auf einen Teuerungsausgleich überlegen, Ihren Mitarbeitern noch steuerfrei etwas zukommen lassen. 1. Optimale Ausnutzung des Jahressechstels: Wenn neben den regelmäßigen Monatsbezügen noch andere Bezüge (wie zB Überstundenvergütungen, Nachtarbeitszuschläge, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen etc) zur Auszahlung oder etwa Sachbezüge nur zwölf Mal jährlich zur Verrechnung gelangen, dann wird das begünstigt besteuerte Jahressechstel durch Urlaubs- und Weihnachtsgeld in der Regel nicht optimal ausgenutzt.

Mehr erfahren