Im Zuge des ersten Teils des ökosozialen Steuerreformgesetzes wurde der Investitionsfreibetrag für betriebliche Einkunftsarten eingeführt und in der Folge angepasst bzw. erweitert. Bei der Erweiterung wurden Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw. Kältetauscher, Fernwärmeübergabestationen und Mikronetze zur Wärme- und Kältebereitstellung, die Teil eines Gebäudes werden, explizit als freibetragsfähige Wirtschaftsgüter angeführt. Gebäude sind ansonsten vom Investitionsfreibetrag ausgeschlossen. Grundsätzlich kann ein Investitionsfreibetrag nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, welche eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und
„inländischen Betrieben oder inländischen Betriebsstätten zuzurechnen sind, wenn der Betrieb oder die Betriebsstätte der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dient. […]“
Der Investitionsfreibetrag erfordert somit das Vorhandensein eines Betriebes. Da rein vermögensverwaltende Körperschaften de facto keinen Betrieb haben (z.B. Holdinggesellschaften oder Gesellschaften, die ausschließlich Wohngebäude vermieten), wären diese von der Geltendmachung eines Investitionsfreibetrags ausgeschlossen. In den Erläuterungen zum ökosozialen Steuerreformgesetz wird allerdings eindeutig festgehalten, dass der Investitionsfreibetrag nicht an das Vorhandensein eines Betriebs geknüpft ist, sondern an die betrieblichen Einkunftsarten. Vermögensverwaltende GmbHs und Aktiengesellschaften erzielen kraft Gesetzes stets betriebliche Einkünfte, nämlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb, und können daher bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einen Investitionsfreibetrag geltend machen.
Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die nicht im Rahmen einer Körperschaft erzielt werden, kann kein Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden, da es sich um eine außerbetriebliche Einkunftsart handelt. Ein kleines Trostpflaster für Private (und auch Einzelunternehmer) gibt es dennoch, denn für die Jahre 2024 und 2025 wurde der Öko-Zuschlag für Gebäude eingeführt, mittels welchem 15 % der Aufwendungen für
thermisch-energetische Sanierungen oder für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems zusätzlich als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgesetzt werden können. Der Öko-Zuschlag gilt allerdings nur für die thermisch-energetische Sanierungen, nicht für die gänzliche Neuherstellung von umweltfreundlichen Heizungsanlagen oder Wärmeschutzdämmungen bei Neubauten.
Wenn bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Sanierungsarbeiten (nach dem 31.12.2023), für die eine Förderung gemäß dem dritten Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes ausbezahlt wird, zu aktivierungspflichtigen Herstellungsaufwendungen führen, können die aktivierten Beträge auf 15 Jahre verteilt abgesetzt werden. Wird aus irgendwelchen Gründen keine Förderung ausbezahlt, reicht es aus, wenn der Steuerpflichtige plausibilisiert, dass die inhaltlichen Fördervoraussetzungen vorliegen. Das BMF hat nun in einer Verordnung festgelegt, auf welche Weise diese Plausibilisierung der Fördervoraussetzungen zu erfolgen hat. Demnach kann sie im Wege einer kursorischen Prüfung durch einen Ziviltechniker, ein Ingenieurbüro, einen allgemein gerichtlich beeideten Sachverständigen oder die Kommunalkredit Public Consulting GmbH (KPC) erfolgen. Betragen die Aufwendungen für die Sanierung höchstens € 50.000, kann die Plausibilisierung durch den Steuerpflichtigen selbst erfolgen.